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Art. 32

313.0VStrRFederal ActJan 1, 1975Original source
  1. Der Beschuldigte kann in jeder Lage des Verfahrens einen Verteidiger bestellen.
  2. Als berufsmässige Verteidiger im Verfahren der Verwaltung werden zugelassen:
    1. die ihren Beruf in einem Kanton ausübenden patentierten Rechtsanwälte;
    2. Angehörige von Berufen, die der Bundesrat unter bestimmten Bedingungen zur Verteidigung in Verwaltungsstrafsachen ermächtigt hat.
  3. Ausnahmsweise und unter Vorbehalt des Gegenrechts kann die beteiligte Verwaltung auch einen ausländischen Verteidiger zulassen.
  4. Die Behörde kann den Verteidiger auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.

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