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Art. 8

312.51OHVFederal Council OrdinanceJan 1, 2009Original source

(Art. 31 OHG)

  1. Der Bund unterstützt mit Finanzhilfen gesamtschweizerische oder mindestens für eine ganze Sprachregion bestimmte Ausbildungsprogramme für:
    1. das Personal der Beratungsstellen;
    2. das Personal der Gerichte und der Polizei;
    3. weitere mit der Hilfe an Opfer Betraute.
  2. Das BJ gewährt die Ausbildungshilfen im Rahmen der bewilligten Kredite in Form von Pauschalen; diese decken durchschnittlich höchstens zwei Drittel der Kosten des Ausbildungsprogramms.

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