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Art. 4

312.51OHVFederal Council OrdinanceJan 1, 2009Original source

(Art. 18 OHG)

  1. Besteht zwischen zwei Kantonen keine Regelung, so kann der leistungserbringende Kanton vom andern Kanton einen Pauschalbeitrag für jede Person verlangen, die als Opfer oder als Angehöriger oder Angehörige:
    1. eine Beratung von mindestens 30 Minuten, eine andere Hilfe oder einen Kostenbeitrag für längerfristige Hilfe Dritter erhalten hat; und
    2. im Zeitpunkt der Kontaktaufnahme mit der Beratungsstelle im andern Kanton zivilrechtlichen Wohnsitz hatte.
  2. Der Pauschalbeitrag beträgt 1267 Franken.1Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) legt den Beitrag alle fünf Kalenderjahre neu fest.2Massgebend sind dabei:
    1. die Zahl der Beratungsfälle gemäss der letzten Opferhilfestatistik; und
    2. der letztjährige Aufwand aller Kantone für die Betriebskosten der Beratungsstellen und für die Kosten der Soforthilfe und der längerfristigen Hilfe.
  3. Die Kantone liefern dem BJ auf Anfrage die zur Ermittlung des Aufwands nötigen Angaben.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 10. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 537).

  2. Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 27. Aug. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2775).

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