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Art. 1

312.51OHVFederal Council OrdinanceJan 1, 2009Original source

(Art. 6 OHG)

  1. Die anrechenbaren Einnahmen bestimmen sich nach Artikel 11 Absätze 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20061über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und den dazugehörenden Vorschriften des Bundes.
  2. In Abweichung von Absatz 1 gilt Folgendes: a. Zu zwei Dritteln anzurechnen sind nach Abzug eines Freibetrags im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a ELG: 1. die Einnahmen nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben d–h ELG, 2. die jährliche Ergänzungsleistung nach Artikel 9 Absatz 1 ELG. b. Das Reinvermögen ist zu einem Zehntel anzurechnen, soweit es das Doppelte der massgebenden Freibeträge nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c ELG übersteigt. c. Die Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen sind nicht anrechenbar.

Footnotes

  1. SR 831.30

1 commentary

N1.Vermögensanrechnung bei Einnahmen

Bei der Ermittlung der anrechenbaren Einnahmen nach Art. 1 OHV wird sodann auch das Vermögen berücksichtigt, wodurch sich der Anspruch (z. B. auf Kostenbeiträge oder Entschädigungen) begrenzen kann.

Daraus ergibt sich indessen nichts, was seine Forderung nach einer vollen Übernahme der ihm zu Lasten des Täters im Strafverfahren zugesprochenen Beträge stützen würden. Auch im Merkblatt wird dargelegt, dass Kostenbeiträge und Entschädigungen nur ausgerichtet werden, wenn die anrechenbaren Einnahmen des Opfers, bei deren Berechnung nach dem Verweis auf Art. 1 OHV auch das Vermögen berücksichtigt wird, eine bestimmte Grenze nicht überschreiten. Weiter ergibt sich daraus ebenfalls, dass Genugtuungen unabhängig vom Einkommen des Opfers gewährt werden, in der Regel aber tiefer ausfallen als die zivilrechtliche Genugtuung, zu welcher der Täter verurteilt wurde. Der Beschwerdeführer setzt sich mit seinem blossen Verweis auf das Merkblatt des BJ nicht sachgerecht mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinander und bringt nichts vor, was geeignet wäre, diesen rechtswidrig erscheinen zu lassen.