Back to law

Art. 54

311.0StGBFederal ActJan 1, 1942Original source

Ist der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen, dass eine Strafe unangemessen wäre, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.