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Art. 383

311.0StGBFederal ActJan 1, 1942Original source
  1. Durch Begnadigung können alle durch rechtskräftiges Urteil auferlegten Strafen ganz oder teilweise erlassen oder die Strafen in mildere Strafarten umgewandelt werden.
  2. Der Gnadenerlass bestimmt den Umfang der Begnadigung.

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