Back to law

Art. 283

311.0StGBFederal ActJan 1, 1942Original source

Wer sich durch unrechtmässiges Vorgehen Kenntnis davon verschafft, wie einzelne Berechtigte stimmen oder wählen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.