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Art. 260sexies

311.0StGBFederal ActJan 1, 1942Original source
  1. Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer im Hinblick auf die Verübung eines Gewaltverbrechens, mit dem die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll:
    1. jemanden für die Begehung einer solchen Straftat oder die Teilnahme daran anwirbt;
    2. sich für die Begehung einer solchen Straftat oder die Teilnahme daran anleiten lässt zum Herstellen oder Gebrauch von Waffen, Sprengstoffen, radioaktiven Materialien, giftigen Gasen oder anderen Vorrichtungen oder gefährlichen Stoffen oder jemanden hierzu anleitet; oder
    3. eine grenzüberschreitende Reise unternimmt in der Absicht, eine solche Straftat zu begehen, sich daran zu beteiligen oder sich dafür ausbilden zu lassen.
  2. Mit der gleichen Strafe wird belegt, wer in der Absicht, eine Reise nach Absatz 1 Buchstabe c zu finanzieren, Vermögenswerte sammelt oder zur Verfügung stellt, oder wer eine solche Reise organisiert oder dafür anwirbt.
  3. Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn er sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird oder wenn die terroristische Straftat in der Schweiz oder gegen die Schweiz verübt werden soll. Artikel 7 Absätze 4 und 5 ist anwendbar.

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N1.Anwerbung, Ausbildung und Reisen für terroristische Zwecke

Seit 1. Juli 2021 umfasst Art. 260sexies StGB neu/ausdrücklich Anwerbung, Ausbildung und Reisen für terroristische Taten/terroristische Straftaten/terroristische Zwecke.

260ter des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0), welcher die Beteiligung an und die Unterstützung einer kriminellen oder terroristischen Organisation unter Strafe stellt, stufte das Bundesgericht bereits das Bereitstellen von Websites zur Unterstützung der Propaganda einer terroristischen Organisation oder die Bewirtschaftung von Internetforen im Zusammenhang mit Dschihadisten-Netzwerken als strafbare Unterstützungshandlungen ein (Urteil des BGer 6B_645/2007 vom 2. Mai 2008 E. 7.3.3.2). Ebenfalls unter diesen Straftatbestand fallen das Liefern von Waffen an eine terroristische Organisation, das Verwalten von Vermögenswerten oder andere logistische Hilfeleistungen von Aussenstehenden. Blosse Sympathisanten hingegen erfüllen den genannten Tatbestand nicht (BGE 133 IV 58 E. 5.3.1; Urteil des BGer 6B_1104/2016 vom 7. März 2017 E. 1.3.3). Seit dem 1. Juli 2021 kennt das StGB sodann den Tatbestand der Anwerbung, Ausbildung und Reisen im Hinblick auf eine terroristische Straftat (Art. 260sexies StGB). Die mit den Massnahmen gemäss Art. 23k ff. BWIS bezweckte Terrorismusprävention darf freilich nicht als Vorwand dienen, um bestimmte Meinungen, Glaubensrichtungen, Einstellungen oder Überzeugungen zu unterdrücken. Mithin dürfen keine PMT-Massnahmen verfügt werden, die sich allein gegen die rechtmässige Ausübung einer religiösen, weltanschaulichen oder politischen Tätigkeit richten. Glaubens- und Meinungsäusserungen wie auch politische Aktivitäten, mit welchen Veränderungen des Staates und der Gesellschaft angestossen werden sollen, fallen jedenfalls solange nicht unter den Begriff «terroristische Aktivität», als sie sich innerhalb der Schranken der Rechtsordnung bewegen (vgl. BBI 2019 4785).

N2.Vorbereitungshandlungen bei grenzüberschreitenden Einkäufen

Bei grenzüberschreitenden Einkaufsvorhaben kann Art. 260sexies StGB auch bei reinen Vorbereitungshandlungen Anwendung finden.

Strafanzeige wegen strafbarer Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis StGB) und Widerhandlung gegen Art. 33 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54). Die Anzeige stützte sich auf einen Vorfall vom 20. Juni 2022, bei welchem A. und B. nach X. (D) gereist sein sollen, um von einem vermeintlichen Verkäufer – einem verdeckten Ermittler (nachfolgend: VE) der deutschen Behörden – Sprengstoff zu erwerben, um damit die Sprengung eines Rohbaus in Y. durchzuführen. B. habe zudem die Absicht gehabt, zu einem späteren Zeitpunkt eine Pistole mit Schalldämpfer und eine Handgranate zu erwerben. A. und B. wurden nach Übergabe des vermeintlichen Sprengstoffes, bei welchem es sich in Wirklichkeit um Knetmasse handelte, von der deutschen Polizei festgenommen und in Untersuchungshaft versetzt (BA-05-01-0002 f.). A.4 Am 27. Juni 2022 eröffnete die BA gegen A. und B. eine Strafuntersuchung wegen Anwerbung, Ausbildung und Reisen im Hinblick auf eine terroristische Straftat (Art. 260sexies StGB) bezüglich des mutmasslichen Sprengstoffkaufs in X. mit der Absicht, damit in der Schweiz einen Anschlag zu begehen (BA-01-01-02-0001 f.; Verfahrensnummer SV.22.0826-BK). A.5 Gestützt auf die Anfragen der Stawa BS vom 27. Juni 2022 um Übernahme der Vorverfahren VT.2022.13259 gegen A. und VT.2022.13258 gegen B. wegen strafbarer Vorbereitungshandlungen und Widerhandlung gegen das Waffengesetz erklärte die BA am 15. Juli 2022 die Verfahrensübernahme (BA-02-02-0001 f. -02-02-0003, -02-02-0005) und vereinigte die kantonalen Verfahren mit dem Verfahren SV.22.0826-BK gemäss Art. 26 Abs. 2 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 lit. a StPO zur Verfolgung und Beurteilung in der Hand der Bundesbehörden (BA-02-02-0007 ff.). A.6 Die Verfahren SV.22.0446-ECN (vormals: SV.22.0446-BSI; Sachverhaltskomplex «Z.») und SV.22.0826-BK (Sachverhaltskomplex «X.») wurden per 4. August 2022 unter der Verfahrensnummer SV.22.0446-ECN vereinigt. A.7 Die BA dehnte am 2. September 2022 das Verfahren gegen A. und B. in Bezug auf den Sachverhaltskomplex «X.