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Art. 248

311.0StGBFederal ActJan 1, 1942Original source

Wer zum Zwecke der Täuschung in Handel und Verkehr

an Massen, Gewichten, Waagen oder andern Messinstrumenten ein falsches Eichzeichen anbringt oder ein vorhandenes Eichzeichen verfälscht,

an geeichten Massen, Gewichten, Waagen oder andern Messinstrumenten Veränderungen vornimmt,

falsche oder verfälschte Masse, Gewichte, Waagen oder andere Messinstrumente gebraucht,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

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