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Art. 25

281.42VZGLegislation The Federal CourtsJan 1, 1921Original source
  1. Ist die Pfändung bloss provisorisch, so kann der Gläubiger die Verwertung des Grundstückes erst verlangen, wenn die Pfändung definitiv geworden ist und seit der provisorischen Pfändung sechs Monate verflossen sind. Die Frist, während welcher die Verwertung verlangt werden kann, ist von dem Zeitpunkte an zu berechnen, wo die provisorische Pfändung sich in eine definitive verwandelte (Art. 116 und 118 SchKG).
  2. 1

Footnotes

  1. Aufgehoben durch Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996 (AS 1996 2900).

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