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Art. 42

281.35GebV SchKGFederal Council OrdinanceJan 1, 1997Original source

Die Gebühr für eine in den Artikeln 16–41 nicht besonders tarifierte Eintragung beträgt 5 Franken.

1 commentary

N1.Pauschalgebühr für sonstige Eintragungen

Für Eintragungen, die in den Artikeln 16–41 nicht gesondert tarifiziert sind, wird eine pauschale Eintragungsgebühr von Fr. 5.– erhoben.

würden auf entsprechenden Grundlagen in der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) basieren (Eintragungsgebühr von Fr. 5.-- [Art. 42 GebV SchKG]; Gebühr für ein Schriftstück pro Seite von Fr. 8.-- [Art. 5 i.V.m. Art. 9 GebV SchKG] sowie Porto für eine A-Post-Sendung von Fr.
würden auf entsprechenden Grundlagen in der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) basieren (Eintragungsgebühr von Fr. 5.-- [Art. 42 GebV SchKG]; Gebühr für ein Schriftstück pro Seite von Fr. 8.-- [Art. 5 i.V.m. Art. 9 GebV SchKG] sowie Porto für eine A-Post-Sendung von Fr.
würden auf entsprechenden Grundlagen in der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) basieren (Eintragungsgebühr von Fr. 5.-- [Art. 42 GebV SchKG]; Gebühr für ein Schriftstück pro Seite von Fr. 8.-- [Art. 5 i.V.m. Art. 9 GebV SchKG] sowie Porto für eine A-Post-Sendung von Fr.

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