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Art. 37

281.35GebV SchKGFederal Council OrdinanceJan 1, 1997Original source
  1. Die Gebühr für die Verrichtungen bei der Eintragung von Eigentumsvorbehalten nach Verordnung vom 19. Dezember 19101betreffend die Eintragung der Eigentumsvorbehalte geht zu Lasten des Antragstellers und beträgt:
Restschuld/FrankenGebühr/Franken
a.für die Eintragung des Eigentumsvorbehaltes:
bis1 00025.–
über1 000bis5 00050.–
über5 000bis10 00060.–
über10 0006 Promille, jedoch höchstens 150.–
b.für die Eintragung einer Zession10.–
c.für die Vorlegung des Registers oder für eine sich darauf stützende Auskunft9.–
d.für Auszüge, Bescheinigungen
und schriftliche Mitteilungen
überdies für jede Seite
8.–
  1. Die Löschung einer Eintragung und die Bestätigung von Verrichtungen im Sinne von Absatz 1 Buchstaben a und b auf dem Vertrag sind gebührenfrei.
  2. Im Falle des Verkaufs derselben Sache an mehrere Erwerber mit Wohnsitz im gleichen Registerkreis ist nur eine Gebühr geschuldet.

Footnotes

  1. SR 211.413.1

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