Back to law

Art. 32

281.35GebV SchKGFederal Council OrdinanceJan 1, 1997Original source

Die Gebühr für die doppelt auszufertigende Mitteilung einer Handänderung an das Grundbuchamt sowie die Veranlassung der erforderlichen Löschungen und Umschreibungen (Art. 150 Abs. 3 SchKG) beträgt 100 Franken.

1 commentary

N1.Gebühr umfasst Grundbuchmitteilungen

Die Gebühr umfasst auch erforderliche zusätzliche Mitteilungen an das Grundbuchamt.

für er- forderliche Mitteilungen an das Grundbuchamt sowie Veranlassung von Löschun- gen und Umschreibungen gemäss Art. 32 GebV SchKG.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.