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Art. 19

281.35GebV SchKGFederal Council OrdinanceJan 1, 1997Original source
  1. Die Gebühr für die Entgegennahme einer Zahlung und deren Überweisung an einen Gläubiger bemisst sich nach der betreffenden Summe und beträgt:
Summe/FrankenGebühr/Franken
bis10005.–
über10005 Promille, jedoch höchstens 500.–
  1. Einzahlungen des Amtes auf ein Depot und Abhebungen sind gebührenfrei (Art. 9 SchKG).
  2. Auslagen für die Überweisung von Zahlungen an einen Gläubiger gehen zu seinen Lasten.

1 commentary

N1.Pauschalgebühr Art. 12a abschliessend

Für die Rechnungsstellung einer schriftlichen Betreibungsauskunft kann neben der in Art. 12a geregelten Pauschalgebühr keine gesonderte Inkassogebühr aus Art. 19 erhoben werden. Aus Art. 19 lässt sich keine allgemeine Inkassogebühr ableiten; die Pauschalregelung von Art. 12a ist für die Kosten der schriftlichen Betreibungsauskunft abschliessend.

Die Auffassung der Vorinstanz würde dazu führen, dass für jede betreibungsamtliche Vorkehr, die auf Rechnung erfolgt, zusätzlich zu der hierfür geschuldeten Gebühr und den entstandenen Auslagen noch eine Inkassogebühr anfällt. Zwar wird für die Entgegennahme einer Zahlung und deren Überweisung an einen Gläubiger eine Gebühr erhoben (Art. 19 GebV SchKG). Indes lässt sich daraus keine allgemeine Inkassogebühr ableiten. Insoweit ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass die Zahlungsmodalitäten (Barzahlung, Kostenvorschuss oder Rechnung) für die Abgeltung einer Leistung nicht massgebend sein können. Die Regelung von Art. 12a GebV SchKG erweist sich für die Kosten einer schriftlichen Betreibungsauskunft als abschliessende Pauschalgebühr (zutreffend: Wegleitung für den Bezug von Gebühren der Betreibungs- und Gemeinde-/Stadtammannämter des Kantons Zürich, Stand: 1. Januar 2019, N. 2 zu Art. 12a). Es fehlt an einer gesetzlichen Grundlage, um für die Rechnungsstellung einer schriftlichen Betreibungsauskunft eine gesonderte Gebühr zu verlangen. Die Vorinstanz hat Bundesrecht verletzt, soweit sie dem Betreibungsamt eine Inkassogebühr zugestanden hat.
Die Auffassung der Vorinstanz würde dazu führen, dass für jede betreibungsamtliche Vorkehr, die auf Rechnung erfolgt, zusätzlich zu der hierfür geschuldeten Gebühr und den entstandenen Auslagen noch eine Inkassogebühr anfällt. Zwar wird für die Entgegennahme einer Zahlung und deren Überweisung an einen Gläubiger eine Gebühr erhoben (Art. 19 GebV SchKG). Indes lässt sich daraus keine allgemeine Inkassogebühr ableiten. Insoweit ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass die Zahlungsmodalitäten (Barzahlung, Kostenvorschuss oder Rechnung) für die Abgeltung einer Leistung nicht massgebend sein können. Die Regelung von Art. 12a GebV SchKG erweist sich für die Kosten einer schriftlichen Betreibungsauskunft als abschliessende Pauschalgebühr (zutreffend: Wegleitung für den Bezug von Gebühren der Betreibungs- und Gemeinde-/Stadtammannämter des Kantons Zürich, Stand: 1. Januar 2019, N. 2 zu Art. 12a). Es fehlt an einer gesetzlichen Grundlage, um für die Rechnungsstellung einer schriftlichen Betreibungsauskunft eine gesonderte Gebühr zu verlangen. Die Vorinstanz hat Bundesrecht verletzt, soweit sie dem Betreibungsamt eine Inkassogebühr zugestanden hat.

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