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Art. 15

281.35GebV SchKGFederal Council OrdinanceJan 1, 1997Original source
  1. Mehrere Verrichtungen sind soweit möglich miteinander zu besorgen; die Wegentschädigung ist auf die verschiedenen Verrichtungen zu gleichen Teilen umzulegen.
  2. Werden an mehreren Orten Verrichtungen besorgt, so ist die Entschädigung nach der Entfernung der Orte verhältnismässig auf die einzelnen Verrichtungen umzulegen.

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