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Art. 11

281.35GebV SchKGFederal Council OrdinanceJan 1, 1997Original source

Die Gebühr für eine öffentliche Bekanntmachung beträgt bis 40 Franken. Übersteigt der Zeitaufwand eine halbe Stunde, so erhöht sich die Gebühr um 40 Franken für jede weitere halbe Stunde.

1 commentary

N1.Vergütung für Vorbereitung und Durchführung der Steigerung

Gemäss der zitierten Verteilungsliste wird für jede öffentliche Bekanntmachung der Steigerung (Art. 11 GebV SchKG) zusätzlich ein Betrag von zwei Promille des gesamten Zuschlagspreises als Vergütung für die Vorbereitung und Durchführung der Steigerung einschliesslich Protokoll erhoben.

für jede öffentliche Bekanntmachung der Steigerung (Art. 11 GebV SchKG), zwei Promille des gesamten Zuschlagspreises für die Vor- bereitung und Durchführung der Steigerung einschliesslich Protokoll (Art. 30 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 GebV SchKG), CHF
für jede öffentliche Bekanntmachung der Steigerung (Art. 11 GebV SchKG), zwei Promille des gesamten Zuschlagspreises für die Vor- bereitung und Durchführung der Steigerung einschliesslich Protokoll (Art. 30 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 GebV SchKG), CHF

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