Back to law

Art. 14

281.32KOVLegislation The Federal CourtsJan 1, 1912Original source
  1. Die Akten erledigter Konkurse dürfen nach Ablauf von zehn Jahren, vom Tage der Erledigung an gerechnet, vernichtet werden, ebenso die Kassabücher nebst Belegen, die Kontokorrentbücher und Bilanzhefte nach Ablauf von zehn Jahren seit deren Abschluss.
  2. Das Konkursverzeichnis ist während 40  Jahren seit dessen Abschluss aufzubewahren.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.