Back to law

Art. 242b

281.1DEBAFederal ActJan 1, 1892Original source
  1. If data fall under the power of disposal of the bankruptcy estate, any third party who can prove a legal or contractual entitlement to the data may,depending on the type of entitlement, demand access to this data or its release from the power of disposal of the bankruptcy estate.
  2. If the bankruptcy administration considers the claim to be unfounded, it shall set the third party a deadline of 20 days within which it may file an action in the court at the place of bankruptcy. The data may not be destroyed or used until the court has issued a legally binding decision.
  3. The costs for access to the data or for their release shall be borne by the party requesting access. The bankruptcy administration may demand a suitable advance payment.
  4. The right to information in accordance with the federal or cantonal data protection provisions remains reserved.

1 commentary

N1.Daten eintragbar, Kontoguthaben nicht

Nach Auffassung der zitierten Entscheidung gehören Daten zu den im Inventar nach Art. 34 KOV eintragbaren Ansprüchen im Sinne von Art. 242b SchKG und können deshalb ins Konkursinventar aufgenommen werden. Ein Kontoguthaben fällt den Angaben zufolge nicht in die in Art. 242–242b SchKG genannten Kategorien und darf daher nicht ins Inventar eingetragen werden.

In ein Konkursinventar können gemäss Art. 34 Abs. 1 KOV nur "Ansprüche nach den Artikeln 242–242b SchKG" eingetragen werden. Zu diesen Ansprüchen zählen neben den bereits erwähnten dinglichen Gegenständen (Art. 242 SchKG) auch kryptobasierte Vermögenswerte (Art. 242a SchKG) sowie Daten (Art. 242b SchKG). Ein Kontoguthaben fällt in keine dieser drei Kategorien. Folglich darf der behauptete Eigentumsanspruch nicht ins Inventar aufgenommen werden. Auch in diesem Punkt erweist sich die Beschwerde als unbegründet.
In ein Konkursinventar können gemäss Art. 34 Abs. 1 KOV nur "Ansprüche nach den Artikeln 242–242b SchKG" eingetragen werden. Zu diesen Ansprüchen zählen neben den bereits erwähnten dinglichen Gegenständen (Art. 242 SchKG) auch kryptobasierte Vermögenswerte (Art. 242a SchKG) sowie Daten (Art. 242b SchKG). Ein Kontoguthaben fällt in keine dieser drei Kategorien. Folglich darf der behauptete Eigentumsanspruch nicht ins Inventar aufgenommen werden. Auch in diesem Punkt erweist sich die Beschwerde als unbegründet.