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Art. 16

273BZPFederal ActJul 1, 1948Original source
  1. Wenn eine Partei einem Dritten, gegen den sie im Falle des Unterliegens im Rechtsstreite einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung zu haben oder dem sie für den Ausgang desselben haftbar zu sein glaubt, Anzeige vom Rechtsstreit macht, kann der Dritte der anzeigenden Partei als Intervenient beitreten, ohne sein Interesse glaubhaft machen zu müssen.
  2. Das gleiche Recht steht weitern Dritten zu, denen der Empfänger der Streitverkündung unter den gleichen Voraussetzungen seinerseits Anzeige macht.
  3. Wird die Anzeige durch den Richter zugestellt, so hat sie die Gründe der Benachrichtigung und die Lage des Verfahrens anzugeben.

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