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Art. 5

232.14PatAFederal ActJan 1, 1956Original source
  1. The patent applicant must provide the IPI with written confirmation of the name of the inventor.1
  2. The person named by the patent applicant shall be mentioned as the inventor in the Patent Register, in the publication of the patent application and in the grant of the patent, as well as in the patent specification.2
  3. Paragraph 2 applies by analogy if a third party produces an enforceable judgment establishing that he and not the person named by the patent applicant is the inventor.

Footnotes

  1. Amended by No I of the FA of 17 Dec. 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 1997;BBl 1976 II 1).

  2. Amended by No I of the FA of 22 June 2007, in force since 1 July 2008 (AS 2008 2551;BBl 2006 1).

1 commentary

N1.Begründete Verfügung bei Erfinderstreitigkeiten

Öffentlich-rechtliche Institutionen haben bei Streitigkeiten nach diesem Gesetz, namentlich etwa über die Nennung des Erfinders, auf Verlangen eine begründete Verfügung zu erlassen.

Im Umkehrschluss dazu ist eine Rechtsverweigerungsbeschwerde nur zulässig, wenn dargetan wird, dass eine Verweigerung einer anfechtbaren Anordnung durch die zuständige Behörde vorliegt und ein Anspruch auf Erlass dieser Anordnung besteht, wobei die rechtsuchende Person zuvor ein entsprechendes Begehren bei der zuständigen Behörde gestellt haben muss (Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 45). 2.2 § 18 Abs. 2 des kantonalen Patientinnen- und Patientengesetzes vom 5. April 2004 (PatG; LS 813.13) regelt, dass Institutionen – wie vorliegend die PUK – Patientendokumentationen während 10 Jahren nach Abschluss der letzten Behandlung aufzubewahren haben. Gemäss § 19 Abs. 1 PatG wird Patientinnen und Patienten auf Wunsch Einsicht in die Patientendokumentation gewährt (Satz 1). Die Akteneinsicht kann mit Rücksicht auf schutzwürdige Interessen Dritter eingeschränkt werden (Satz 3). Satz 2 dieser Bestimmung betrifft das vorliegend nicht betroffene Einsichtsrecht der gesetzlichen Vertretung. Das Verfahren der Einsichtsgewährung richtet sich nach der Datenschutzgesetzgebung (§ 19 Abs. 3 PatG). § 5 Abs. 1 PatG bestimmt, dass öffentlich-rechtliche Institutionen bei Streitigkeiten über Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz auf Verlangen eine begründete Verfügung erlassen. Der Verweis in § 19 Abs. 3 PatG auf die Datenschutzgesetzgebung bezieht sich bei der betroffenen Patientendokumentation der PUK auf das kantonale Gesetz über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG; LS 170.4; vgl. Thomas Gächter/Bernhard Rütsche, Gesundheitsrecht, 5. A., Basel 2023, N. 375). § 20 Abs. 2 IDG gewährt jeder Person grundsätzlich Anspruch auf Zugang zu den eigenen Personendaten. Personendaten sind Informationen, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen (§ 3 Abs. 3 IDG). Will das öffentliche Organ den Zugang zur gewünschten Information verweigern, einschränken oder aufschieben, so hat es eine Verfügung zu erlassen (§ 27 Abs. 1 IDG). 2.3 Art. 29 Abs. 1 BV räumt ebenfalls einen allgemeinen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist ein (vgl. BGE 144 I 318 E. 7.1; 133 I 270 E.