Back to law

Art. 47

232.14PatAFederal ActJan 1, 1956Original source
  1. Where the patent applicant or proprietor of the patent providesprima facie evidence of having been prevented, through no fault on his part, from observing a time limit prescribed by this Act or the Implementing Ordinance or one set by the IPI, he shall be granted, on request, the re-establishment of his rights.
  2. The request shall be filed with the authority for which the act should have been carried out within two months of the removal of the cause of non-compliance with the time limit, and at the latest within one year of expiry of the unobserved time limit; at the same time, the omitted act must be carried out.
  3. Re-establishment of rights shall be ruled out in respect of paragraph 2 above (time limit for the request for re-establishment of rights).
  4. Acceptance of the request shall have the effect of restoring the situation that would have resulted from carrying out the act in good time; Article 48 shall remain reserved.

1 commentary

N1.Wiedereinsetzung und Rechtsunsicherheit

Bei schuldlosem Versäumnis kann der Patentbewerber oder -inhaber Wiedereinsetzung in den früheren Stand nach Art. 47 PatG beantragen. Solange einschlägige Nachfrist- oder Wiedereinsetzungsfristen noch laufen, kann Unsicherheit darüber bestehen, ob das Patent fortbesteht oder endgültig verloren ist.

Vorliegend ist erstellt, dass der Schweizer Teil des Patents EP Y._____ im Patentregister des IGE am 31. Juli 2020 gelöscht wurde (BB 10). Im Unterschied zum zitierten Bundesgerichtsurteil erfolgte die Löschung jedoch nicht «definitiv» wegen Ablauf der maximalen Schutzdauer, sondern wegen Nichtbezahlung der nationalen Jahresgebühr (vgl. Art. 15 Abs. 1 Bst. b PatG). Im Falle eines Fristversäumnisses betreffend die Bezahlung von Gebühren bestehen nach dem Patentrecht verschiedene Möglichkeiten bzw. Verfahren, um den drohenden (totalen) Rechtsverlust abzuwenden und den früheren Zustand wiederherzustellen. So kann ein Patentinhaber beim IGE verschuldensunabhängig die Weiterbehandlung nach Art. 46a PatG beantragen oder – bei schuldlosem Versäumnis – gemäss Art. 47 PatG um Wiedereinsetzung in den früheren Stand ersuchen. Zum Zeitpunkt des Arrestvollzuges waren diese teils relativ langen Fristen noch nicht abgelaufen. Damit bestand Unsicherheit, ob das Patent tatsächlich wertlos, oder schliesslich doch noch bzw. wieder bestehen würde. Anders, als wenn ein Patent definitiv nach Ablauf der gesetzlichen Höchstdauer gelöscht wird, ging das Betreibungsamt daher zu Recht nicht davon aus, dass das gelöschte Patent offensichtlich nicht mehr existiert.