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Art. 43

221.302AOAFederal ActSep 1, 2007Original source
  1. If an individual or an audit firm carries out the tasks of auditors, the provisions of this Act apply as soon as the new provisions on auditors of 16 December 2005 become applicable to the legal entity to be audited.
  2. If individuals or audit firms provide other audit services, the new law shall apply from the moment this Act comes into force.
  3. Individuals and audit firms that submit an application to be licensed as an auditor, audit expert or audit firm under state oversight to the Oversight Authority within four months following the commencement of this Act may provide audit services in the sense of Article 2 letter a until the decision on the licence is taken. The Oversight Authority shall confirm timely receipt of the application to the applicant in writing. It shall notify the stock exchange of applications that are submitted for licensing as an audit firm under state oversight.
  4. Professional experience that has been acquired up to two years following the commencement of this Act under the oversight of persons who satisfy the requirements in accordance with the Ordinance of 15 June 19921on the professional requirements for specially qualified auditors shall be regarded as professional experience in the sense of Article 4.
  5. Professional experience that has been acquired up to two years following the commencement of this Act under the oversight of persons who satisfy the requirements relating to education in accordance with Article 4 paragraph 2 shall be regarded as professional experience in the sense of Article 5.
  6. In cases of hardship, the Oversight Authority may also recognise professional experience that does not meet the statutory requirements, provided that it can be demonstrated, on the basis of many years of practical experience, that audit services are provided faultlessly.

Footnotes

  1. [AS 1992 1210]

2 commentaries

N1.Härtefallklausel nur für Ausgebildete

Die Härtefallklausel des Art. 43 Abs. 6 RAG kommt nicht Personen ohne abgeschlossene Ausbildung nach Art. 4 Abs. 2 RAG zugute. Sie ist auf Personen zu beschränken, die eine Ausbildung gemäss Art. 4 Abs. 2 RAG absolviert haben und trotz langjähriger praktischer Erfahrung die Anforderungen an die beaufsichtigte Fachpraxis nicht erfüllen oder deren Fachpraxis aus nachvollziehbaren Gründen nicht nachweisbar ist.

Mit der Härtefallklausel von Art. 43 Abs. 6 RAG sollen Personen privilegiert zugelassen werden, welche zwar die Anforderungen an die beaufsichtigte Fachpraxis nicht erfüllen, aber über langjährige Erfahrung verfügen und somit für sorgfältige Arbeit garantieren können. Die Ausnahmeregelung soll aber insbesondere nicht ermöglichen, dass Praktikerinnen und Praktiker ohne abgeschlossene Ausbildung nach Art. 4 Abs. 2 RAG oder ohne qualifizierte Berufserfahrung als Revisionsexpertinnen, Revisionsexperten, Revisorinnen oder Revisoren zugelassen werden (vgl. Urteil des BGer 2C_895/2011 vom 10. April 2012 E. 2.3). Sie muss auf Personen beschränkt bleiben, die über eine Ausbildung nach Art. 4 Abs. 2 RAG verfügen und eine langjährige praktische Erfahrung vorweisen können, aber die Anforderungen an die Fachpraxis nicht erfüllen oder die erworbene Fachpraxis aus nachvollziehbaren Gründen nicht nachweisen können (vgl. Botschaft RAG, BBl 2004 4093 f.). Personen ohne Ausbildung nach Art. 4 Abs. 2 RAG können von dieser Ausnahmebestimmung nicht profitieren (Urteile des BVGer B-1940/2008 vom 10.
Mit der Härtefallklausel von Art. 43 Abs. 6 RAG sollen Personen privilegiert zugelassen werden, welche zwar die Anforderungen an die beaufsichtigte Fachpraxis nicht erfüllen, aber über langjährige Erfahrung verfügen und somit für sorgfältige Arbeit garantieren können. Die Ausnahmeregelung soll aber insbesondere nicht ermöglichen, dass Praktikerinnen und Praktiker ohne abgeschlossene Ausbildung nach Art. 4 Abs. 2 RAG oder ohne qualifizierte Berufserfahrung als Revisionsexpertinnen, Revisionsexperten, Revisorinnen oder Revisoren zugelassen werden (vgl. Urteil des BGer 2C_895/2011 vom 10. April 2012 E. 2.3). Sie muss auf Personen beschränkt bleiben, die über eine Ausbildung nach Art. 4 Abs. 2 RAG verfügen und eine langjährige praktische Erfahrung vorweisen können, aber die Anforderungen an die Fachpraxis nicht erfüllen oder die erworbene Fachpraxis aus nachvollziehbaren Gründen nicht nachweisen können (vgl. Botschaft RAG, BBl 2004 4093 f.). Personen ohne Ausbildung nach Art. 4 Abs. 2 RAG können von dieser Ausnahmebestimmung nicht profitieren (Urteile des BVGer B-1940/2008 vom 10.

N2.Dauerhafte Ausnahmeregelung trotz Übergangsbestimmung

Obschon Art. 43 Abs. 6 RAG gesetzessystematisch bei den Übergangsbestimmungen steht, ist sie nach der Rechtsprechung und der Botschaft keine befristete Übergangsregelung, sondern eine Ausnahmeregelung, die unbefristet Anwendung findet (vgl. Botschaft RAG; Urteil BVGer B-1379/2010).

Nach Art. 43 Abs. 6 RAG kann die Aufsichtsbehörde in Härtefällen auch Fachpraxis anerkennen, die den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt, sofern eine einwandfreie Erbringung von Revisionsdienstleistungen auf Grund einer langjährigen praktischen Erfahrung nachgewiesen wird. Obschon diese Bestimmung gesetzessystematisch bei den Übergangsbestimmungen eingeordnet ist, handelt es sich nicht um eine befristete Übergangsregelung, sondern um eine Ausnahmeregelung (vgl. Botschaft RAG, BBl 2004 4093), die unbefristet Anwendung findet (Urteil des BVGer B-1379/2010 vom 30. August 2010 E. 7.4.1).
Nach Art. 43 Abs. 6 RAG kann die Aufsichtsbehörde in Härtefällen auch Fachpraxis anerkennen, die den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt, sofern eine einwandfreie Erbringung von Revisionsdienstleistungen auf Grund einer langjährigen praktischen Erfahrung nachgewiesen wird. Obschon diese Bestimmung gesetzessystematisch bei den Übergangsbestimmungen eingeordnet ist, handelt es sich nicht um eine befristete Übergangsregelung, sondern um eine Ausnahmeregelung (vgl. Botschaft RAG, BBl 2004 4093), die unbefristet Anwendung findet (Urteil des BVGer B-1379/2010 vom 30. August 2010 E. 7.4.1).