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Art. 24

221.302AOAFederal ActSep 1, 2007Original source
  1. The Oversight Authority and criminal prosecution authorities must provide each other with all the information and documents they require to enforce this Act.
  2. The criminal prosecution authority may only use information and documents received from the Oversight Authority within the context of the criminal proceedings for which legal assistance has been granted. It may not pass information and documents on to third parties.
  3. If criminal offences come to the attention of the Oversight Authority during the performance of its official duties, it shall inform the competent criminal prosecution authorities.
  4. The criminal prosecution authorities shall notify the Oversight Authority of all proceedings that are connected with an auditing service provided by an audit firm under state oversight; they shall pass on judgments and orders to dismiss cases to the Oversight Authority. Notification shall be provided, in particular, of proceedings relating to the following provisions:
    1. Articles 146, 152, 153, 161, 166, 251, 253–255 and 321 of the Swiss Criminal Code1;
    2. Article 47 of the Banking Act of 8 November 19342;
    3. 3 Article 69 of the Financial Institutions Act of 15 June 20184;
    4. 5 Article 147 of the Financial Market Infrastructure Act of 19 June 20156.

Footnotes

  1. SR 311.0

  2. SR 952.0

  3. Amended by Annex No II 3 of the Financial Institutions Act of 15 June 2018, in force since 1 Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631;BBl 2015 8901).

  4. SR 954.1

  5. Inserted by Annex No 2 of the Financial Market Infrastructure Act of 19 June 2015, in force since 1 Jan. 2016 (AS 2015 5339;BBl 2014 7483).

  6. SR 958.1

2 commentaries

N1.Austauschpflicht und Datenschutzkonflikte

Nach Art. 24 Abs. 1 RAG sind die Aufsichtsbehörde und die Strafverfolgungsbehörden verpflichtet, einander die für die Durchsetzung des Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu übermitteln. Die zitierte Rechtsprechung verweist auf diese Pflicht, geht aber nicht näher darauf ein, ob und in welchem Umfang datenschutzrechtliche Einwände dem Austausch entgegenstehen.

Im Übrigen beanstandet der Beschwerdeführer die Übermittlung der Strafurteile durch das Untersuchungsamt für Wirtschaftsdelikte des Kantons St. Gallen, bestreitet einen datenschutzrechtlichen Herausgabeanspruch der Aufsichtsbehörde und rügt die Verletzung von datenschutzrechtlichen Normen. Darauf ist nicht im Detail einzugehen, da die Klärung dieser Beanstandungen für die Frage der Einhaltung der Meldepflicht durch den Beschwerdeführer nicht relevant ist. Indessen ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass die Aufsichtsbehörde und die Strafverfolgungsbehörden laut Art. 24 Abs. 1 RAG einander alle Auskünfte erteilen und Unterlagen übermitteln müssen, die sie für die Durchsetzung dieses Gesetzes benötigen.

N2.Revisionsgeheimnis und Weitergabeverbot

Auskünfte und Unterlagen, die die Vorinstanz von Revisionsstellen bzw. Beaufsichtigten erhalten hat, enthalten regelmässig Informationen, die dem Revisionsgeheimnis unterliegen. Nach Art. 34 RAG sind die Organe und Mitarbeitenden der Vorinstanz zur Verschwiegenheit verpflichtet; Art. 24 Abs. 2 RAG verbietet den Strafverfolgungsbehörden, von der Aufsichtsbehörde erhaltene Auskünfte und Unterlagen an Dritte weiterzugeben und schränkt damit den Umgang mit solchen Informationen ein. Zudem sieht das Öffentlichkeitsgesetz Einschränkungen des Zugangs zu amtlichen Dokumenten vor, wenn dadurch Berufs‑, Geschäfts‑ oder Fabrikationsgeheimnisse offengelegt würden.

15a RAG, wonach die zugelassenen natürlichen Personen und Revisionsunternehmen sowie ihre Mitarbeiter der RAB alle Auskünfte erteilen und Unterlagen herausgeben müssen, die diese für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt. Da die Revisionsstellen sämtliche Revisionsdienstleistungen dokumentieren und Revisionsberichte sowie alle wesentlichen Unterlagen mindestens während zehn Jahren aufbewahren müssen (Art. 730c Abs. 1 OR), enthalten die Verfahrensakten der Vorinstanz in aller Regel Informationen und Dokumente, welche die Beaufsichtigten von den revidierten Unternehmen erhalten haben und die dem Revisionsgeheimnis unterliegen. Mit der strafrechtlich geschützten Verpflichtung der Revisionsstellen, das Revisionsgeheimnis zu wahren, korreliert daher die Bestimmung von Art. 34 RAG, wonach die Organe und Mitarbeiter der Vorinstanz zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Auch dieses Amtsgeheimnis ist durch eine Strafdrohung geschützt (Art. 320 StGB), die in ihrer Schwere Art. 321 StGB entspricht. Der Wortlaut von Art. 34 RAG substantiiert zwar nicht näher, welche amtlichen Angelegenheiten unter dieses Amtsgeheimnis fallen. Zu berücksichtigen ist indessen auch die Einschränkung von Art. 24 Abs. 2 RAG, wonach Strafbehörden, denen die Vorinstanz Amtshilfe leistet, die erhaltenen Auskünfte und Unterlagen nicht an Dritte weitergeben dürfen. Aus diesem systematischen Kontext wird daher klar, dass die Vorinstanz - genau wie die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA in Bezug auf ihre Verpflichtung zur Wahrung des ebenfalls strafrechtlich geschützten Bankkundengeheimnisses - jedenfalls in Bezug auf alle Informationen oder Unterlagen, die sie von Beaufsichtigten erhalten hat und bezüglich derer die betreffenden Beaufsichtigten dem Revisionsgeheimnis unterliegen, einem sehr strikt zu verstehenden Amtsgeheimnis unterliegt, das ihr untersagt, Dritten Zugang zu diesen Informationen oder Unterlagen zu geben. Auch das Öffentlichkeitsgesetz selbst sieht vor, dass der Zugang zu amtlichen Dokumenten eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert wird, wenn durch seine Gewährung Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden können (Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ). Ein Geschäftsgeheimnis im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn die in Frage stehende Tatsache weder offenkundig noch allgemein zugänglich ist, der Geheimnisherr an der Geheimhaltung der Tatsache ein berechtigtes Interesse hat und die Tatsache geheim halten will (BGE 142 II 340 E.
15a RAG, wonach die zugelassenen natürlichen Personen und Revisionsunternehmen sowie ihre Mitarbeiter der RAB alle Auskünfte erteilen und Unterlagen herausgeben müssen, die diese für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt. Da die Revisionsstellen sämtliche Revisionsdienstleistungen dokumentieren und Revisionsberichte sowie alle wesentlichen Unterlagen mindestens während zehn Jahren aufbewahren müssen (Art. 730c Abs. 1 OR), enthalten die Verfahrensakten der Vorinstanz in aller Regel Informationen und Dokumente, welche die Beaufsichtigten von den revidierten Unternehmen erhalten haben und die dem Revisionsgeheimnis unterliegen. Mit der strafrechtlich geschützten Verpflichtung der Revisionsstellen, das Revisionsgeheimnis zu wahren, korreliert daher die Bestimmung von Art. 34 RAG, wonach die Organe und Mitarbeiter der Vorinstanz zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Auch dieses Amtsgeheimnis ist durch eine Strafdrohung geschützt (Art. 320 StGB), die in ihrer Schwere Art. 321 StGB entspricht. Der Wortlaut von Art. 34 RAG substantiiert zwar nicht näher, welche amtlichen Angelegenheiten unter dieses Amtsgeheimnis fallen. Zu berücksichtigen ist indessen auch die Einschränkung von Art. 24 Abs. 2 RAG, wonach Strafbehörden, denen die Vorinstanz Amtshilfe leistet, die erhaltenen Auskünfte und Unterlagen nicht an Dritte weitergeben dürfen. Aus diesem systematischen Kontext wird daher klar, dass die Vorinstanz - genau wie die FINMA in Bezug auf ihre Verpflichtung zur Wahrung des ebenfalls strafrechtlich geschützten Bankkundengeheimnisses - jedenfalls in Bezug auf alle Informationen oder Unterlagen, die sie von Beaufsichtigten erhalten hat und bezüglich derer die betreffenden Beaufsichtigten dem Revisionsgeheimnis unterliegen, einem sehr strikt zu verstehenden Amtsgeheimnis unterliegt, das ihr untersagt, Dritten Zugang zu diesen Informationen oder Unterlagen zu geben. Auch das Öffentlichkeitsgesetz selbst sieht vor, dass der Zugang zu amtlichen Dokumenten eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert wird, wenn durch seine Gewährung Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden können (Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ). Ein Geschäftsgeheimnis im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn die in Frage stehende Tatsache weder offenkundig noch allgemein zugänglich ist, der Geheimnisherr an der Geheimhaltung der Tatsache ein berechtigtes Interesse hat und die Tatsache geheim halten will (BGE 142 II 340 E.