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Art. 1

221.112.944PrHGFederal ActJan 1, 1994Original source
  1. Die herstellende Person (Herstellerin)1haftet für den Schaden, wenn ein fehlerhaftes Produkt dazu führt, dass:
    1. eine Person getötet oder verletzt wird;
    2. eine Sache beschädigt oder zerstört wird, die nach ihrer Art gewöhnlich zum privaten Gebrauch oder Verbrauch bestimmt und vom Geschädigten2hauptsächlich privat verwendet worden ist.
  2. Die Herstellerin haftet nicht für den Schaden am fehlerhaften Produkt.

Footnotes

  1. Die Personenbezeichnung ist weiblich, weil sie sich nach dem grammatischen Geschlecht des voranstehenden Substantivs richtet.

  2. Da es sich um einen feststehenden Rechtsbegriff handelt, wird dem Grundsatz der sprachlichen Gleichbehandlung nicht Rechnung getragen.

1 commentary

N1.Beweislast bei fehlerhaften Implantaten

Die Klägerin trägt die Beweislast für die Fehlerhaftigkeit des implantierten Produkts.

Die Berufungsklägerin macht eine Haftung der Berufungsbeklagten gestützt auf das PrHG geltend. Gemäss Art. 1 PrHG haftet eine Herstellerin für den Schaden, wenn ein fehlerhaftes Produkt dazu führt, dass eine Person getötet oder verletzt wird oder eine Sache beschädigt oder zerstört wird, die nach ihrer Art gewöhnlich zum privaten Gebrauch oder Verbrauch bestimmt und vom Geschädigten hauptsächlich privat verwendet worden ist. Der Fehler am Produkt wird in Art. 4 PrHG definiert. Diesem zufolge ist ein Produkt fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist; insbesondere sind zu berücksichtigen: (a.) die Art und Weise, in der es dem Publikum präsentiert wird; (b.) der Gebrauch, mit dem vernünftigerweise gerechnet werden kann; und (c.) der Zeitpunkt, in dem es in Verkehr gebracht wurde. Dabei ist ein Produkt nicht allein deshalb fehlerhaft, weil später ein verbessertes Produkt in Verkehr gebracht wurde. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, trägt die Berufungsklägerin die Beweislast für sämtliche Haftungsvoraussetzungen, namentlich für den Schaden (infolge der Verfahrensbeschränkung durch die Vorinstanz bildet dieser jedoch vorliegend nicht Prozessthema), die Fehlerhaftigkeit der implantierten F.