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Art. 971

220COFederal ActJan 1, 1912Original source
  1. A negotiable security that has been lost may be cancelled by the court1.
  2. Cancellation may be requested by the beneficiary of the instrument at the time it was lost or its loss was discovered.

Footnotes

  1. Term in accordance with No I of the FA of 19 June 2020 (Company Law), in force since 1 Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109;BBl 2017 399). This amendment has been made in the provisions specified in the AS.

1 commentary

N1.Vermutungswirkung des Aktienbuchs

Die Konkursmasse kann im Verfahren zur Kraftloserklärung glaubhaft machen, dass der Konkursit zum Zeitpunkt des Verlustes oder der Entdeckung berechtigt war. Zum Nachweis ihrer Legitimation kann sie sich auf die Vermutungswirkung des Aktienbuchs stützen.

3 mit Hinweisen; JAEGER/WALDER/KULL, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 89-158, 5. Aufl. 2006, N. 5 zu Art. 107; A. STAEHELIN/STRUB, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 7 zu Art. 107). Von Nichtigkeit kann denn vorliegend auch nicht ausgegangen werden, wenn die Konkursverwaltung gestützt auf das Aktienbuch den Gewahrsam an den unauffindbaren Namenaktien bestimmte, da dieses das letzte festgestellte Gewahrsamsverhältnis widerspiegelt. Für den Gewahrsam der Konkursmasse spricht weiter, dass sie das vermisste Aktienzertifikat kraftlos erklären lassen kann, um eine Ersatzurkunde zu erhalten und das Recht verwerten zu können (vgl. JÄGGI, Die Kraftloserklärung von Wertpapieren, in: Privatrecht und Staat, Peter Gauch/Bernhard Schnyder [Hrsg.], 1976, S. 437 ff., 442). Die Konkursmasse kann zur Kraftloserklärung mitunter glaubhaft machen, dass der Konkursit zum Zeitpunkt des Verlustes oder der Entdeckung des Verlustes am Papier berechtigt war (Art. 971 Abs. 2 OR). Sie kann sich dabei zum Nachweis ihrer Legitimation auf die Vermutungswirkungen des Aktienbuches abstützen (vgl. BGE 137 III 460 E. 3.2.2 m.w.H.; BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 4. Aufl. 2009, §4 S. 514 Rz. 101). Wird nach erfolgter Kraftloserklärung ein neues Aktienzertifikat ausgestellt (Art. 972 Abs. 1 OR), richtet sich der Anspruch des (angeblich) besserberechtigten Beschwerdeführers auf dieses neue Aktienzertifikat (vgl. Urteil 4A_23/2018 vom 8. Februar 2019 E. 3.5; FURTER, a.a.O., N. 4 zu Art. 972 OR; JÄGGI/DRUEY/VON GREYERZ, a.a.O., S. 77).
3 mit Hinweisen; JAEGER/WALDER/KULL, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 89-158, 5. Aufl. 2006, N. 5 zu Art. 107; A. STAEHELIN/STRUB, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 7 zu Art. 107). Von Nichtigkeit kann denn vorliegend auch nicht ausgegangen werden, wenn die Konkursverwaltung gestützt auf das Aktienbuch den Gewahrsam an den unauffindbaren Namenaktien bestimmte, da dieses das letzte festgestellte Gewahrsamsverhältnis widerspiegelt. Für den Gewahrsam der Konkursmasse spricht weiter, dass sie das vermisste Aktienzertifikat kraftlos erklären lassen kann, um eine Ersatzurkunde zu erhalten und das Recht verwerten zu können (vgl. JÄGGI, Die Kraftloserklärung von Wertpapieren, in: Privatrecht und Staat, Peter Gauch/Bernhard Schnyder [Hrsg.], 1976, S. 437 ff., 442). Die Konkursmasse kann zur Kraftloserklärung mitunter glaubhaft machen, dass der Konkursit zum Zeitpunkt des Verlustes oder der Entdeckung des Verlustes am Papier berechtigt war (Art. 971 Abs. 2 OR). Sie kann sich dabei zum Nachweis ihrer Legitimation auf die Vermutungswirkungen des Aktienbuches abstützen (vgl. BGE 137 III 460 E. 3.2.2 m.w.H.; BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 4. Aufl. 2009, §4 S. 514 Rz. 101). Wird nach erfolgter Kraftloserklärung ein neues Aktienzertifikat ausgestellt (Art. 972 Abs. 1 OR), richtet sich der Anspruch des (angeblich) besserberechtigten Beschwerdeführers auf dieses neue Aktienzertifikat (vgl. Urteil 4A_23/2018 vom 8. Februar 2019 E. 3.5; FURTER, a.a.O., N. 4 zu Art. 972 OR; JÄGGI/DRUEY/VON GREYERZ, a.a.O., S. 77).