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Art. 899

220COFederal ActJan 1, 1912Original source
  1. The persons with authority to represent the cooperative may carry out in its name any transactions conducive to the achievement of the cooperative’s objects.
  2. Any restriction of such authority shall have no effect in relation to bona fide third parties, subject to any provisions entered in the commercial register that govern exclusive representation of the principal place of business or a branch office or joint management of the cooperative.
  3. The cooperative is liable for any loss or damage resulting from unauthorised acts carried out in the exercise of his function by a person authorised to manage the cooperative’s business or to represent it.

1 commentary

N1.Pflichten delegierter Geschäftsleiter

Die an die Verwaltung übertragene Geschäftsführungsbefugnis kann auf eine natürliche Person (z.B. einen Geschäftsvorsitzenden) ausgeübt werden. Aufgrund einer solchen Delegation können diese natürlichen Personen die materiellen Treue‑ und Sorgfaltspflichten gem. Art. 902 Abs. 1 OR treffen; sie stehen dabei weiterhin unter der Oberaufsicht der Verwaltung.

_____ stand, in dessen Zu- sammenhang ihm grundsätzlich die Rechte und Pflichten eines Arbeitnehmers zu- kamen (vgl. dazu konkreter nachstehend Ziffer 3.2.3). Fragen lässt sich, inwiefern der Beschuldigte A._____ im Rahmen der in- kriminierten Vorfälle auch als Organ der als Genossenschaft im Sinne von Art. 828 ff. OR konzipierten I1._____ Schweiz handelte (vgl. dazu die entsprechende Dar- stellung der Anklage gemäss act. 10103041), da das Genossenschaftsrecht im - 744 - Grundsatz lediglich die Generalversammlung, die Verwaltung (in der Praxis auch Verwaltungsrat genannt) und die Revisionsstelle als formelle Organe bezeichnet (vgl. Art. 879 ff. OR). Dazu ist allerdings festzuhalten, dass der Beschuldigte von der Verwaltung der I1._____ im Sinne von Art. 898 Abs. 1 OR als Geschäftsvorsit- zender bestellt wurde, in welcher Funktion er ermächtigt war, im Namen der Ge- nossenschaft alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die der Zweck der Genossen- schaft mit sich bringen kann (Art. 899 Abs. 1 OR). Infolge dieser Delegation der Geschäftsführung trafen den Beschuldigten als materielles Organ auch die entspre- chenden Treue- und Sorgfaltspflichten nach Art. 902 Abs. 1 OR, welche grundsätz- lich für den Verwaltungsrat als gesetzlichem Geschäftsführungsorgan vorgesehen sind (vgl. H ERZOG, Lenkung, Führung und Kontrolle in Genossenschaften, SSHW 356 S. 54; vgl. auch EHLEBRACHT, Verantwortlichkeitsklagen gegen Mitglieder der Verwaltung und der Geschäftsführung einer Genossenschaft, Diss. 2020, S. 31), wobei er trotz Übertragung der Geschäftsführungsbefugnisse der Oberaufsicht der Verwaltung (mit entsprechendem Abberufungsrecht) unterstand (HERZOG, SSHW 356 S. 119 + 123).