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Art. 806a

220COFederal ActJan 1, 1912Original source
  1. In the case of resolutions on the discharge of the managing directors, persons who have participated in management in any way are not permitted to vote.
  2. In the case of resolutions on the acquisition of its own capital contribution by the company, company members who are relinquishing their capital contributions are not permitted to vote.
  3. In the case of resolutions on consenting to activities of a company member that are contrary to the duty of loyalty or the prohibition of competition, the person concerned is not permitted to vote.

1 commentary

N1.Stimmberechtigung trotz Ausschluss

Bei Ausschlussbeschlüssen bleibt der betroffene Gesellschafter stimmberechtigt. Infolgedessen kann ein Gesellschafter mit erheblicher Beteiligung den Ausschluss durch eine Sperrminorität verhindern, da die Verwirklichung des Ausschlusses ein qualifiziertes Mehr voraussetzt.

Dieser Lösung könnte das Argument entgegenstehen, dass auch der Ausschluss eines Gesellschafters (Art. 823 OR) mit erheblicher BGE 147 III 505 S. 514 Beteiligung (mehr als 35 %) nicht mehr möglich ist, wenn das Kapital nicht im entsprechenden Umfang herabgesetzt werden kann (und die Stammanteile des auszuschliessenden Gesellschafters nicht veräusserbar beziehungsweise die übrigen Gesellschafter nicht in der Lage sind, die Stammanteile zu übernehmen). In der Tat gilt das Gesagte (Grenze von 35 %) wegen des gesellschafts- und vermögensrechtlichen Gleichlaufs von Austritt und Ausschluss auch für den Ausschluss eines Gesellschafters aus wichtigem Grund. Das bleibt indes folgenlos, denn ein Gesellschafter mit einer Beteiligung in dieser Grössenordnung kann faktisch bereits deshalb nicht ausgeschlossen werden, weil die Ausschlussklage ein qualifiziertes Mehr von zwei Dritteln der vertretenen Stimmen (sowie die absolute Mehrheit des gesamten stimmberechtigten Stammkapitals) erfordert (Art. 808b Abs. 1 Ziff. 8 OR), wobei der auszuschliessende Gesellschafter stimmberechtigt ist (Art. 806a OR e contrario). Der Ausschluss eines Gesellschafters mit erheblicher Beteiligung scheitert daher regelmässig schon an dessen Sperrminorität.