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Art. 774

220COFederal ActJan 1, 1912Original source
  1. The capital contributions shall have a nominal value that is greater than zero.1
  2. Capital contributions must be paid up to at least their nominal value.

Footnotes

  1. Amended by No I of the FA of 19 June 2020 (Company Law), in force since 1 Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109;BBl 2017 399).

1 commentary

N1.Klärung des Nennwerts im Handelsregister

Ergeben sich aus der Handelsregistereintragung Unklarheiten oder offensichtliche Fehler, können die Angaben zum Nennwert nach Art. 774 Abs. 1 OR Hinweise auf die korrekte Anzahl oder Nennhöhe der Stammanteile geben (z. B. Abgrenzung zwischen 160 × Fr. 100.– und 16 × Fr. 1'000.–).

Zudem ist darauf hinzuweisen, dass gestützt auf Art. 23 Abs. 1 ELV für die vorliegend strittige Ergänzungsleistungsbemessung der Jahre 2019 und 2020 das Vermögen am jeweiligen Jahresanfang massgebend ist, weshalb die aktuellen Buchhaltungsunterlagen noch beizuziehen wären.     Ferner gilt es zu beachten, dass nach der gesetzlichen Ordnung in Art. 826 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) jeder Gesellschafter Anspruch auf denjenigen Anteil am Liquidationsergebnis hat, der dem Verhältnis der Nennwerte seiner Stammanteile zum Stammkapital entspricht, und dass demzufolge vorbehältlich einer abweichenden statutarischen Regelung nicht das gesamte Liquidationsergebnis den Beschwerdeführenden zustünde, sondern dass auch L.___ daran beteiligt wäre. Dabei ist angesichts der Mindesthöhe des Stammkapitals von Fr. 20'000.-- (Art. 773 OR) die Richtigkeit der Eintragung im Handelsregister zu bezweifeln, wonach L.___ 16 Anteile à Fr. 100.-- hält (Urk. 17/1); es fragt sich, ob nicht richtigerweise von 160 Anteilen à Fr. 100.-- (vgl. Art. 774 Abs. 1 OR) oder von 16 Anteilen à Fr. 1'000.-- auszugehen wäre.
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass gestützt auf Art. 23 Abs. 1 ELV für die vorliegend strittige Ergänzungsleistungsbemessung der Jahre 2019 und 2020 das Vermögen am jeweiligen Jahresanfang massgebend ist, weshalb die aktuellen Buchhaltungsunterlagen noch beizuziehen wären.     Ferner gilt es zu beachten, dass nach der gesetzlichen Ordnung in Art. 826 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) jeder Gesellschafter Anspruch auf denjenigen Anteil am Liquidationsergebnis hat, der dem Verhältnis der Nennwerte seiner Stammanteile zum Stammkapital entspricht, und dass demzufolge vorbehältlich einer abweichenden statutarischen Regelung nicht das gesamte Liquidationsergebnis den Beschwerdeführenden zustünde, sondern dass auch L.___ daran beteiligt wäre. Dabei ist angesichts der Mindesthöhe des Stammkapitals von Fr. 20'000.-- (Art. 773 OR) die Richtigkeit der Eintragung im Handelsregister zu bezweifeln, wonach L.___ 16 Anteile à Fr. 100.-- hält (Urk. 17/1); es fragt sich, ob nicht richtigerweise von 160 Anteilen à Fr. 100.-- (vgl. Art. 774 Abs. 1 OR) oder von 16 Anteilen à Fr. 1'000.-- auszugehen wäre.