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Art. 729b

220COFederal ActJan 1, 1912Original source
  1. The external auditor provides the general meeting with a summary report in writing on the result of the audit. This report contains:
  2. a reference to the limited nature of the audit;
  3. an assessment on the result of the audit;
  4. information on independence and, if applicable, on participation in accounting and other services provided to the company being audited;
  5. information on the person who managed the audit, and on his specialist qualifications.
  6. The report must be signed by the person who managed the audit.

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N1.Hinweispflicht bei Gewinnverwendungsantrag

Bei der eingeschränkten Revision hat der Revisionsbericht anzugeben, ob sich bezüglich des Gewinnverwendungsantrags des Verwaltungsrats Hinweise auf Verstösse gegen Gesetz oder Statuten ergeben.

Im Dienst des Kapitalschutzes stehen ins- - 52 - besondere die Vorschriften über die Dividendenausschüttung. Zum einen darf der verhältnismässige Anteil am Bilanzgewinn, der jedem Aktionär nach Art. 660 OR zusteht, gemäss Art. 675 Abs. 2 OR nur aus dem Bilanzgewinn und aus hierfür gebildeten Reserven ausgerichtet werden (materielle Voraussetzung für Gewinn- ausschüttungen; BGE 140 III 533 E. 4.1; BGer 4A_248/2012 vom 7. Januar 2013 E. 3.2; Handelsgericht ZH HG130015-O vom 20. Januar 2014 E. 5.1.2; siehe auch BGer 4A_174/2007 vom 13. September 2007 E. 4.3.1; BGer 4A_188/2007 vom 13. September 2007 E. 4.3.2). Zum anderen muss ein Dividendenbeschluss formelle Voraussetzungen erfüllen. Unter anderem muss sich der Ausschüttungs- beschluss auf eine Jahresrechnung abstützen. Sodann muss ein Revisionsbericht vorliegen, in dem die Revisionsstelle der Generalversammlung schriftlich einen zusammenfassenden Bericht über das Ergebnis der Revision erstattet (für die eingeschränkte Revision Art. 729b OR). Der Revisionsbericht hat sich bei der ein- geschränkten Revision darüber auszusprechen, ob sich bezüglich des Gewinn- verwendungsantrags des Verwaltungsrats an die Generalversammlung Hinweise auf Verstösse gegen Gesetz und Statuten ergeben (Art. 729a Abs.1 Ziff. 2 OR). Dies gilt auch dann, wenn die Ausschüttung nicht aus dem Bilanzgewinn, sondern beispielsweise aus freien Reserven oder Agio erfolgt (B ÖCKLI, a.a.O., § 8 N 701; REUTTER/RASMUSSEN, in: Honsell/Vogt/Watter [Hrsg.], Basler Kommentar, Obliga- tionenrecht II, 5. Aufl. 2016, Art. 731 N 6; siehe auch B ÖCKLI, Revisionsstelle und Abschlussprüfung nach neuem Recht, 2007, N 707). Schliesslich hat die General- versammlung die Ausschüttung zu beschliessen (Art. 698 Abs. 2 Ziff. 4 OR; zum Ganzen VOGT, in: Honsell/Vogt/Watter [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationen- recht II, 5. Aufl. 2016, Art. 675 N 25; siehe auch B ÖCKLI, a.a.O., § 8 N 677; D UBS/TRUFFER, in: Honsell/Vogt/Watter [Hrsg.

N2.Stellungnahme im Revisionsbericht

Der Bericht hat eine Stellungnahme zum Ergebnis der Revision zu enthalten.

Gemäss Art. 729b Abs. 1 OR erstattet die Revisionsstelle der Generalversammlung schriftlich einen zusammenfassenden Bericht über das Ergebnis der Revision. Dieser Bericht enthält insbesondere eine Stellungnahme zum Ergebnis der Prüfung.