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Art. 687

220COFederal ActJan 1, 1912Original source
  1. The acquirer of a registered share that is not fully paid up has an obligation to the company to pay up the remainder as soon as he is entered in the share register.
  2. Where the person who subscribed for the share alienates it, he may be sued for the amount not paid up if the company becomes insolvent within two years of its entry in the commercial register and his legal successor has forfeited his rights arising from the share.
  3. Where the seller is not the person who subscribed for the share, he is released from the duty to pay up as soon as the acquirer is entered in the share register.
  4. Until such time as registered shares are fully paid up, the amount of the nominal value paid up must be entered on each share certificate.

1 commentary

N1.Einzahlungspflicht bei nachträglicher Aktieneintragung

Bei nachträglicher Eintragung besteht gegenüber der Gesellschaft die Pflicht zur Einzahlung des verbleibenden Nennwerts gemäss Art. 687 Abs. 1 OR. In der zitierten Rechtssache wurde diese Verpflichtung im Rahmen der Würdigung dahingehend besonders berücksichtigt, dass die nachträgliche Eintragung bzw. geltend gemachte Übertragung der Aktien indizielle Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche Vermögensverlagerung zur Verhinderung von Gläubigerzugriffen liefern kann; insoweit sind Umstände wie die offensichtliche fehlende wirtschaftliche Belastungsbereitschaft des Übernehmenden oder eine Vermischung privater und gesellschaftlicher Mittel relevant.

________ AG offensichtlich, dass sowohl die Gesellschaftsgründung aus dem nicht gemeldeten Todesfallkapital als auch insbesondere die erst nachträglich geltend gemachte Aktienübertragung einzig dazu dienen sollten, der Verwaltung die Anrechnung der entsprechenden Vermögenswerte zu vereiteln bzw. einen Zugriff der Verlustscheins-Gläubiger (vgl. den Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes … vom 9. November 2022 über den Beschwerdeführer [in den Gerichtsakten]; vgl. dazu hinten E. 5.9.1) auf das Privatvermögen zu verhindern. In dieses Bild passt denn auch, dass die im Ausland lebende (minderjährige) Abtretungsempfängerin wohl kaum ein Interesse daran haben dürfte, sich gegenüber der weiterhin vom Beschwerdeführer kontrollierten und wirtschaftlich offenbar inaktiven Gesellschaft zu verpflichten, nach der Eintragung im Aktienbuch am 1. Oktober 2021 (vgl. EL/2023/120+121 act. I 3) den Restbetrag (Fr. 24'500.--) der bisher hälftig liberierten 49 Namenaktien (Nennwert: Fr. 1'000.--) zu bezahlen (vgl. Art. 687 Abs. 1 OR). Ferner ist festzustellen, dass gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren offenkundig eine Vermischung von privaten und gesellschaftlichen Angelegenheiten bzw. Vermögenswerten erfolgte bzw. erfolgt. So etwa hat der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben – ohne dies jedoch durch entsprechende Unterlagen zu belegen – auch von anderen ihm gehörenden Gesellschaften Kapital zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes abgezogen (vgl. Eingaben des Beschwerdeführers vom 22. September 2023 S. 2). Insgesamt sind damit die Gründung der E.________ AG aus Mitteln des der Verwaltung nicht gemeldeten Todesfallkapitals wie auch die anschliessend geltend gemachte Übertragung von Namenaktien mit der offenkundigen Absicht, in Bezug auf die EL das anrechenbare Vermögen zu minimieren, als rechtsmissbräuchlich zu werten (vgl. BGE 127 II 49 E. 5a S. 56; Entscheid des BGer vom 5. Oktober 2023, 8C_317/2023, E. 3.1; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG bzw. Bundesgericht] vom 14.
________ AG offensichtlich, dass sowohl die Gesellschaftsgründung aus dem nicht gemeldeten Todesfallkapital als auch insbesondere die erst nachträglich geltend gemachte Aktienübertragung einzig dazu dienen sollten, der Verwaltung die Anrechnung der entsprechenden Vermögenswerte zu vereiteln bzw. einen Zugriff der Verlustscheins-Gläubiger (vgl. den Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes … vom 9. November 2022 über den Beschwerdeführer [in den Gerichtsakten]; vgl. dazu hinten E. 5.9.1) auf das Privatvermögen zu verhindern. In dieses Bild passt denn auch, dass die im Ausland lebende (minderjährige) Abtretungsempfängerin wohl kaum ein Interesse daran haben dürfte, sich gegenüber der weiterhin vom Beschwerdeführer kontrollierten und wirtschaftlich offenbar inaktiven Gesellschaft zu verpflichten, nach der Eintragung im Aktienbuch am 1. Oktober 2021 (vgl. EL/2023/120+121 act. I 3) den Restbetrag (Fr. 24'500.--) der bisher hälftig liberierten 49 Namenaktien (Nennwert: Fr. 1'000.--) zu bezahlen (vgl. Art. 687 Abs. 1 OR). Ferner ist festzustellen, dass gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren offenkundig eine Vermischung von privaten und gesellschaftlichen Angelegenheiten bzw. Vermögenswerten erfolgte bzw. erfolgt. So etwa hat der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben – ohne dies jedoch durch entsprechende Unterlagen zu belegen – auch von anderen ihm gehörenden Gesellschaften Kapital zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes abgezogen (vgl. Eingaben des Beschwerdeführers vom 22. September 2023 S. 2). Insgesamt sind damit die Gründung der E.________ AG aus Mitteln des der Verwaltung nicht gemeldeten Todesfallkapitals wie auch die anschliessend geltend gemachte Übertragung von Namenaktien mit der offenkundigen Absicht, in Bezug auf die EL das anrechenbare Vermögen zu minimieren, als rechtsmissbräuchlich zu werten (vgl. BGE 127 II 49 E. 5a S. 56; Entscheid des BGer vom 5. Oktober 2023, 8C_317/2023, E. 3.1; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG bzw. Bundesgericht] vom 14.