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Art. 1034

220COFederal ActJan 1, 1912Original source
  1. Any refusal of acceptance or of payment must be declared by public deed (protest for non-acceptance or for non-payment).
  2. Protest for non-acceptance must be made within the time limit applicable for presentation for acceptance. Where, in the case of Article 1014 paragraph 1, the bill of exchange was presented for the first time on the last day of the time limit, protest may still be made on the following day.
  3. In the case of bills of exchange payable on a specific day or for a certain time after they were drawn or after sight, protest for non-payment must be made on one of the two working days following the payment date. Protest for non-payment of sight bills must be made within the same time limits for protest for non-acceptance as envisaged in the previous paragraph.
  4. Where protest for non-acceptance has been made, neither presentation for payment nor protest for non-payment is required.
  5. Where the drawee has suspended his payments, regardless of whether he has accepted the bill of exchange or not, or compulsory execution has been levied on his assets without success, the holder may have recourse only once the bill has been presented to the drawee for payment and protest has been made.
  6. Where the assets of the drawee, regardless of whether he has accepted the bill of exchange or not, or the assets of the drawer of a bill of exchange whose presentation for acceptance is prohibited are subject to insolvency proceedings, presentation of the court order commencing such proceedings is sufficient to exercise the right of recourse.

1 commentary

N1.Keine Anwendung bei Promissory Note

Art. 1034 OR regelt den Protest gegen die Verweigerung der Annahme oder Zahlung durch den Garantieschuldner im Wechselrücklauf. Er findet nach den vorliegenden Quellen keine Anwendung auf die behauptete Verweigerung der Annahme einer «Promissory Note» durch den Gläubiger und ist in diesem Zusammenhang daher nicht einschlägig.

Auch hier belässt es der Beschwerdeführer dabei, im Wesentlichen zu monieren, dass die «Promissory Note» ein zulässiges Zahlungsmittel darstelle und er deshalb seine Schulden beglichen habe. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat er damit keine zureichenden konkreten Anhaltspunkte für strafbare Handlungen der Beschuldigten 1-3 dargelegt. Anders als es der Beschwerdeführer vorbringt, hat die Staatsanwaltschaft die Rechtslage betreffend die «Promissory Note» korrekt erfasst. Eines Fachgutachtens bedarf es hierfür nicht. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass es entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch keiner Verweigerung der Annahme der «Promissory Note» mittels Protest nach Art. 1034 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) bedurfte. Die Art. 1033 ff. OR regeln den Wechselrücklauf, d.h. die Beanspruchung des Garantieschuldners des Wechselinhabers. Nicht die Verweigerung der Annahme einer «Promissory Note» durch den Gläubiger, sondern die Verweigerung der Annahme oder der Zahlung durch den Garantieschuldner muss mittels eine öffentliche Urkunde (Protest) gemäss Art. 1034 OR festgestellt werden. Art. 1034 OR betrifft offensichtlich nicht die vorliegende Konstellation und ist daher nicht einschlägig. Aus den mit der Eingabe vom 25. März 2024 eingereichten Unterlagen geht entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers weiter nicht hervor, dass das Bundesgericht die «Promissory Note» als Zahlungsmittel akzeptierte. Gleichermassen kann aus dem Schreiben der Steuerverwaltung des Kantons Bern vom 21. November 2023 an den H.________ (Verein) (Beilage 7 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. Dezember 2023) nicht geschlossen werden, dass eine rechtsgültige Begleichung der Schuld des Beschwerdeführers bei der Steuerverwaltung des Kantons Bern mittels «Promissory Note» erfolgte. In diesem Schreiben wurde einzig ausgeführt, dass der Wert einer «Promissory Note» in der Buchhaltung resp. Steuererklärung als Guthaben aufgeführt werden könne. Wie vorstehend dargetan wurde, stellt diese kein gesetzliches Zahlungsmittel dar. Wie sie in der Buchhaltung zu erfassen resp. bewerten ist, betrifft eine andere Thematik.
Auch hier belässt es der Beschwerdeführer dabei, im Wesentlichen zu monieren, dass die «Promissory Note» ein zulässiges Zahlungsmittel darstelle und er deshalb seine Schulden beglichen habe. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat er damit keine zureichenden konkreten Anhaltspunkte für strafbare Handlungen der Beschuldigten 1-3 dargelegt. Anders als es der Beschwerdeführer vorbringt, hat die Staatsanwaltschaft die Rechtslage betreffend die «Promissory Note» korrekt erfasst. Eines Fachgutachtens bedarf es hierfür nicht. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass es entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch keiner Verweigerung der Annahme der «Promissory Note» mittels Protest nach Art. 1034 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) bedurfte. Die Art. 1033 ff. OR regeln den Wechselrücklauf, d.h. die Beanspruchung des Garantieschuldners des Wechselinhabers. Nicht die Verweigerung der Annahme einer «Promissory Note» durch den Gläubiger, sondern die Verweigerung der Annahme oder der Zahlung durch den Garantieschuldner muss mittels eine öffentliche Urkunde (Protest) gemäss Art. 1034 OR festgestellt werden. Art. 1034 OR betrifft offensichtlich nicht die vorliegende Konstellation und ist daher nicht einschlägig. Aus den mit der Eingabe vom 25. März 2024 eingereichten Unterlagen geht entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers weiter nicht hervor, dass das Bundesgericht die «Promissory Note» als Zahlungsmittel akzeptierte. Gleichermassen kann aus dem Schreiben der Steuerverwaltung des Kantons Bern vom 21. November 2023 an den H.________ (Verein) (Beilage 7 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. Dezember 2023) nicht geschlossen werden, dass eine rechtsgültige Begleichung der Schuld des Beschwerdeführers bei der Steuerverwaltung des Kantons Bern mittels «Promissory Note» erfolgte. In diesem Schreiben wurde einzig ausgeführt, dass der Wert einer «Promissory Note» in der Buchhaltung resp. Steuererklärung als Guthaben aufgeführt werden könne. Wie vorstehend dargetan wurde, stellt diese kein gesetzliches Zahlungsmittel dar. Wie sie in der Buchhaltung zu erfassen resp. bewerten ist, betrifft eine andere Thematik.

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