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Art. 97a

210ZGBFederal ActJan 1, 1912Original source
  1. Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte tritt auf das Gesuch nicht ein, wenn eine oder einer der Verlobten offensichtlich keine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will.
  2. Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte hört die Verlobten an und kann bei anderen Behörden oder bei Drittpersonen Auskünfte einholen.

1 commentary

N1.Kurzaufenthaltsbewilligung trotz fehlendem Aufenthaltsnachweis

Bei fehlendem Nachweis eines rechtmässigen Aufenthalts kann dennoch eine Kurzaufenthaltsbewilligung gewährt werden, etwa wenn der Eheschluss absehbar ist und eine Umgehung nicht offensichtlich; dies gilt auch bei eingestelltem Ehevorbereitungsverfahren.

VB.2024.00679
Sachverhalt