Back to law

Art. 976

210ZGBFederal ActJan 1, 1912Original source

Das Grundbuchamt kann einen Eintrag von Amtes wegen löschen, wenn dieser:

  1. befristet ist und infolge Ablaufs der Frist seine rechtliche Bedeutung verloren hat;
  2. ein unübertragbares oder unvererbliches Recht einer verstorbenen Person betrifft;
  3. das Grundstück wegen der örtlichen Lage nicht betreffen kann;
  4. ein untergegangenes Grundstück betrifft.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.