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Art. 907

210ZGBFederal ActJan 1, 1912Original source
  1. Wer das Pfandleihgewerbe betreiben will, bedarf hiezu einer Bewilligung der kantonalen Regierung.
  2. Die Kantone können bestimmen, dass diese Bewilligung nur an öffentliche Anstalten des Kantons oder der Gemeinden sowie an gemeinnützige Unternehmungen erteilt werden soll.
  3. Die Kantone können von den Anstalten Gebühren erheben.

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