Back to law

Art. 861

210ZGBFederal ActJan 1, 1912Original source
  1. Der Papier-Schuldbrief wird durch das Grundbuchamt ausgestellt.
  2. Er bedarf zu seiner Gültigkeit der Unterschrift des Grundbuchverwalters. Im Übrigen wird seine Form durch den Bundesrat bestimmt.
  3. Er darf dem Gläubiger oder dessen Beauftragtem nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Schuldners und des Eigentümers des belasteten Grundstücks ausgehändigt werden.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.