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Art. 854

210ZGBFederal ActJan 1, 1912Original source
  1. Ist kein Gläubiger vorhanden oder verzichtet der Gläubiger auf das Pfandrecht, so hat der Schuldner die Wahl, den Eintrag im Grundbuch löschen oder stehen zu lassen.
  2. Der Schuldner ist auch befugt, den Schuldbrief weiterzuverwenden.

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