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Art. 84b

210ZGBFederal ActJan 1, 1912Original source

Das oberste Stiftungsorgan muss der Aufsichtsbehörde jährlich den Gesamtbetrag der ihm und der allfälligen Geschäftsleitung direkt oder indirekt ausgerichteten Vergütungen im Sinne von Artikel 734a Absatz 2 des Obligationenrechts1gesondert bekannt geben.

Footnotes

  1. SR 220

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