Back to law

Art. 844

210ZGBFederal ActJan 1, 1912Original source
  1. Die Stellung des Eigentümers der Pfandsache, der nicht Schuldner ist, bestimmt sich nach den Vorschriften über die Grundpfandverschreibung.
  2. Die Einreden des Schuldners stehen beim Schuldbrief auch dem Eigentümer der Pfandsache zu.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.