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Art. 824

210ZGBFederal ActJan 1, 1912Original source
  1. Durch die Grundpfandverschreibung kann eine beliebige, gegenwärtige oder zukünftige oder bloss mögliche Forderung pfandrechtlich sichergestellt werden.
  2. Das verpfändete Grundstück braucht nicht Eigentum des Schuldners zu sein.

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