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Art. 822

210ZGBFederal ActJan 1, 1912Original source
  1. Eine fällig gewordene Versicherungssumme darf nur mit Zustimmung aller Grundpfandgläubiger an den Eigentümer des versicherten Grundstückes ausbezahlt werden.
  2. Gegen angemessene Sicherstellung ist sie jedoch dem Eigentümer zum Zwecke der Wiederherstellung des Unterpfandes herauszugeben.
  3. Im Übrigen bleiben die Vorschriften der Kantone über die Feuerversicherung vorbehalten.

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