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Art. 814

210ZGBFederal ActJan 1, 1912Original source
  1. Sind Grundpfandrechte verschiedenen Ranges auf ein Grundstück errichtet, so hat bei Löschung eines Grundpfandes der nachfolgende Grundpfandgläubiger keinen Anspruch darauf, in die Lücke nachzurücken.
  2. An Stelle des getilgten vorgehenden Grundpfandes darf ein anderes errichtet werden.
  3. Vereinbarungen über das Nachrücken von Grundpfandgläubigern haben nur dann dingliche Wirkung, wenn sie vorgemerkt sind.

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