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Art. 7abis

210ZGBFederal ActJan 1, 1912Original source

1Für die Scheidung gilt das neue Recht, sobald das Bundesgesetz vom 26. Juni 19981in Kraft getreten ist.

2Scheidungen, die unter dem bisherigen Recht rechtskräftig geworden sind, bleiben anerkannt; die neuen Bestimmungen über die Vollstreckung finden Anwendung auf Renten oder Abfindungen, die als Unterhaltsersatz oder als Unterhaltsbeitrag festgesetzt worden sind.

3Die Abänderung des Scheidungsurteils erfolgt nach den Vorschriften des früheren Rechts unter Vorbehalt der Bestimmungen über die Kinder und das Verfahren.

Footnotes

  1. AS 1999 1118;BBl 1996 I 1

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