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Art. 794

210ZGBFederal ActJan 1, 1912Original source
  1. Bei der Bestellung des Grundpfandes ist in allen Fällen ein bestimmter Betrag der Forderung in Landesmünze anzugeben.
  2. Ist der Betrag der Forderung unbestimmt, so wird ein Höchstbetrag angegeben, bis zu dem das Grundstück für alle Ansprüche des Gläubigers haftet.

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N1.Pfandsumme nach vertraglicher Vergütung

Die Pfandsumme bemisst sich an der vertraglich geschuldeten Vergütung für die pfandberechtigten Arbeiten.

Die Eintragung des Pfandrechts setzt die Einigung oder Feststellung der Pfandsumme voraus (Art. 794 Abs. 1 ZGB; Art. 839 Abs. 3 ZGB). Die Pfand- summe richtet sich nach der Forderungssumme für die pfandberechtigten Arbei- ten (Schuhmacher/Rey, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 4. Aufl. 2022, N 390, - 5 - 393). Dabei ist auf die vertraglich geschuldete Vergütung abzustellen (BGE 126 III 467 E. 4d; BGer 5A_77/2018 vom
Die Eintragung des Pfandrechts setzt die Einigung oder Feststellung der Pfandsumme voraus (Art. 794 Abs. 1 ZGB; Art. 839 Abs. 3 ZGB). Die Pfandsum- me richtet sich nach der Forderungssumme für die pfandberechtigten Arbeiten (S CHUMACHER/REY, a.a.O., N 390, 393). Dabei ist auf die vertraglich geschuldete Vergütung abzustellen (BGE 126 III 467 E. 4d S. 474-475; BGer 5A_77/2018 v.