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Art. 783

210ZGBFederal ActJan 1, 1912Original source
  1. Die Grundlast bedarf zu ihrer Errichtung der Eintragung in das Grundbuch.
  2. Bei der Eintragung ist ein bestimmter Betrag als ihr Gesamtwert in Landesmünze anzugeben, und zwar bei zeitlich wiederkehrenden Leistungen mangels anderer Abrede der zwanzigfache Betrag der Jahresleistung.
  3. Für Erwerb und Eintragung gelten, wo es nicht anders geordnet ist, die Bestimmungen über das Grundeigentum.

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