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Art. 750

210ZGBFederal ActJan 1, 1912Original source
  1. Der Eigentümer ist nicht verpflichtet, die untergegangene Sache wieder herzustellen.
  2. Stellt er sie her, so ist auch die Nutzniessung wieder hergestellt.
  3. Wird für die untergegangene Sache ein Ersatz geleistet, wie bei der Enteignung und der Versicherung, so besteht die Nutzniessung an dem Ersatzgegenstande weiter.

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