Back to law

Art. 717

210ZGBFederal ActJan 1, 1912Original source
  1. Bleibt die Sache infolge eines besondern Rechtsverhältnisses beim Veräusserer, so ist der Eigentumsübergang Dritten gegenüber unwirksam, wenn damit ihre Benachteiligung oder eine Umgehung der Bestimmungen über das Faustpfand beabsichtigt worden ist.
  2. Das Gericht entscheidet hierüber nach seinem Ermessen.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.