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Art. 712b

210ZGBFederal ActJan 1, 1912Original source
  1. Gegenstand des Sonderrechts können einzelne Stockwerke oder Teile von Stockwerken sein, die als Wohnungen oder als Einheiten von Räumen zu geschäftlichen oder anderen Zwecken mit eigenem Zugang in sich abgeschlossen sein müssen, aber getrennte Nebenräume umfassen können.
  2. Dem Stockwerkeigentümer können nicht zu Sonderrecht zugeschieden werden:
  3. der Boden der Liegenschaft und das Baurecht, kraft dessen gegebenenfalls das Gebäude erstellt wird;
  4. die Bauteile, die für den Bestand, die konstruktive Gliederung und Festigkeit des Gebäudes oder der Räume anderer Stockwerkeigentümer von Bedeutung sind oder die äussere Gestalt und das Aussehen des Gebäudes bestimmen;
  5. die Anlagen und Einrichtungen, die auch den andern Stockwerkeigentümern für die Benutzung ihrer Räume dienen.
  6. Andere Bestandteile des Gebäudes können im Begründungsakt und in gleicher Form auch durch nachherige Vereinbarung der Stockwerkeigentümer als gemeinschaftlich erklärt werden; ist dies nicht geschehen, so gilt die Vermutung, dass sie zu Sonderrecht ausgeschieden sind.

2 commentaries

N1.Abgesonderte alleineigentümerähnliche Rechtsstellung

Das Sonderrecht betrifft räumlich klar abgrenzbare und weitgehend verselbständigte Teile und schafft für den Inhaber dieser räumlich klar umgrenzten Einheit praktisch eine abgesonderte, alleineigentümerähnliche Rechtsstellung.

SB.2024.00001
Sachverhalt

N2.Doppelte Mehrheit für dauerhafte Nutzung gemeinschaftlicher Teile

Die doppelte Mehrheit kann auch die (dauerhafte) Nutzung oder Überlassung gemeinschaftlicher Teile bewilligen, etwa die Aufstellung dauerhafter Geräte oder Bauten, selbst wenn dadurch die Nutzung der gemeinnützigen Teile eingeschränkt wird.

16.2023.19
E. 6.10