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Art. 703

210ZGBFederal ActJan 1, 1912Original source
  1. Können Bodenverbesserungen, wie Gewässerkorrektionen, Entwässerungen, Bewässerungen, Aufforstungen, Weganlagen, Güterzusammenlegungen u. dgl. nur durch ein gemeinschaftliches Unternehmen ausgeführt werden, und hat die Mehrheit der beteiligten Grundeigentümer, denen zugleich mehr als die Hälfte des beteiligten Bodens gehört, dem Unternehmen zugestimmt, so sind die übrigen Grundeigentümer zum Beitritt verpflichtet. Die an der Beschlussfassung nicht mitwirkenden Grundeigentümer gelten als zustimmend. Der Beitritt ist im Grundbuch anzumerken.
  2. Die Kantone ordnen das Verfahren. Sie haben insbesondere für Güterzusammenlegungen eine einlässliche Ordnung zu treffen.
  3. Die kantonale Gesetzgebung kann die Durchführung solcher Bodenverbesserungen noch weiter erleichtern und die entsprechenden Vorschriften auf Baugebiete und Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen anwendbar erklären.1

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404;BBl 1988 III 953).

3 commentaries

N1.Eingeschränkte Prüfung des kantonalen subsidiären Rechts

Die Anwendung von Art. 703 Abs. 1 ZGB als kantonales subsidiäres Recht unterliegt in der Regel nicht der Überprüfung durch das Bundesgericht.

Ein Verstoss gegen (bundesrechtliche) Bestimmungen, die das Bundesgericht von Amtes wegen anzuwenden hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 BGG; E. 2.2 hiervor) wird von der Beschwerdeführerin nicht konkret gerügt und ist auch nicht ersichtlich. Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, dass sich die Konstituierung und die Kompetenzen der Beschwerdeführerin, wie erwähnt, nach kantonalem Recht richten (vgl. E. 3.1), dessen Anwendung als solches das Bundesgericht nicht überprüfen kann (vgl. E. 2.1). Soweit die Beschwerdeführerin bloss geltend macht, verschiedene kantonalrechtliche Bestimmungen seien falsch angewendet worden, ohne gleichzeitig eine Bundesrechtsverletzung zu rügen, verkennt sie demnach die (engere) Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts. Dies gilt auch insoweit, als die Beschwerdeführerin Art. 703 Abs. 1 ZGB und weitere Bestimmungen des ZGB anruft, da diese gemäss der Darstellung der Beschwerdeführerin selbst bloss als subsidiäres kantonales Recht zur Anwendung kommen, insbesondere durch Verweisungen im EG zum ZGB/AR.

N2.Öffentlich-rechtliche Statutenrevisionen bei Flurgenossenschaften

Bei Flurgenossenschaften gelten deren Statutenrevisionen als öffentlich-rechtliche Angelegenheit.

Das frist- und grundsätzlich formgerecht angefochtene, verfahrensabschliessende Urteil (vgl. Art. 42, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG) betrifft die Genehmigungsfähigkeit der Statutenrevision einer Flurgenossenschaft nach Art. 703 ZGB i.V.m. Art. 167 ff. des EG zum ZGB/AR. Bei Unternehmen im Sinne von Art. 703 ZGB handelt es sich um öffentlich-rechtliche Körperschaften (vgl. Urteile 1C_647/2018 vom 14. August 2019 E. 1.1; 5A_375/2010 vom 25. November 2010 E. 1.2). Die Streitsache betrifft daher eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts im Sinne von Art. 82 lit. a BGG (vgl. Urteile 1C_647/2018 vom 14. August 2019 E. 1.1; 1C_603/2014 vom 22. Juli 2015 E. 1.1). Gegen das angefochtene Urteil ist demnach die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (vgl. Art. 82 ff. BGG) zulässig, zumal kein Ausschlussgrund gemäss Art. 83 BGG vorliegt.

N3.Kantonale Zuständigkeit für Bauzonenbetriebe

Kantonales Recht bestimmt konkret die Zuständigkeit, Organisationsregeln und Vorschriften über Einzugsgebiete für Betriebe in Bauzonen; diese kantonalen Vorschriften gelten als selbständiges kantonales Recht.

Gemäss den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz befindet sich das Einzugsgebiet der Beschwerdeführerin in der Bauzone. Im Unterschied zu landwirtschaftlichen Bodenverbesserungen (vgl. Art. 703 Abs. 1 ZGB) untersteht die Beschwerdeführerin nach Massgabe von Art. 703 Abs. 3 ZGB daher der kantonalen Regelungszuständigkeit. Bei den kantonalen Vorschriften, nach denen sich die Beschwerdeführerin konstituiert und die den Rahmen ihrer Kompetenzen vorgeben, handelt es sich demnach um selbständiges kantonales Recht (vgl. BGE 116 Ib 24 E. 4d; Urteile 1C_603/2014 vom 22. Juli 2015 E. 5.1; 1A.101/2001, 1P.341/2001 vom 13. August 2001 E. 1b). Als kantonales Recht gelten dabei auch bundesrechtliche Bestimmungen, die kraft kantonalrechtlicher Verweisung für anwendbar erklärt werden (vgl. BGE 143 V 451 E. 6; 140 I 320 E. 3.3; Urteil 2C_265/2021 vom 16. Juli 2021 E. 4.1).