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Die zuständige Aufsichtsbehörde kann auf Antrag des obersten Stiftungsorgans den Zweck einer vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 14. Juni 2024 errichteten Personalfürsorgestiftung nach Artikel 89a Absatz 7 ändern, wenn die Änderung des Zwecks in dessen Erweiterung um die Leistungen nach Artikel 89a Absatz 8 Ziffer 4 besteht.
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