Back to law

Art. 697

210ZGBFederal ActJan 1, 1912Original source
  1. Die Kosten der Einfriedigung eines Grundstückes trägt dessen Eigentümer, unter Vorbehalt der Bestimmungen über das Miteigentum an Grenzvorrichtungen.
  2. In Bezug auf die Pflicht und die Art der Einfriedigung bleibt das kantonale Recht vorbehalten.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.